Freistellung für Jugendleiter
Ihr wollt mit Eurer Bläserjugendgruppe ein Wochenende wegfahren, Du als Jugendleiter musst aber samstags arbeiten? Ihr wollt in den Ferien ein Zeltlager veranstalten und Du als Betreuer bekommst keinen Urlaub? Für diese beispielhaften Probleme gibt es eine Lösung: In Bayern ist die Freistellung von Jugendleitern gesetzlich geregelt. Im „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit „ vom 14.04.1980 ist detailliert aufgeführt, wer welchen Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber hat.
Der Wortlaut des Gesetzes ist nachstehend aufgeführt. Grundsätzlich ist es so, dass Arbeit-nehmern die Freistellung ohne Bezahlung gewährt wird (unbezahlter Urlaub). Beamte, Soldaten, sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes haben es hier besser. Ihnen stehen ebenso wie allen anderen, 15 Tage jährlich an Freistellung zu, jedoch werden 5 Tage davon bezahlt.
Wie funktioniert das mit der Freistellung bei der Bläserjugend?
Der Jugendleiter füllt den Freistellungsantrag (Download: Musikerjugend / Antrag: Freistellung) aus und sendet ihn an das MON-Büro per Email, Fax oder Brief. Vom MON-Büro wird dann ein entsprechender Antrag erstellt und je nach Wunsch direkt an den Arbeitgeber/Schule etc. oder an den Antragsteller übersandt.
Für Fragen, die die Freistellung betreffen, steht der Jugendsprecher Oberbayern, Bernhard Weinberger, zur Verfügung. Er ist wie folgt erreichbar: Leitenberg Nord 9, 86934 Ludenhausen, Tel. 08194/8230, Fax 08194/932601, Email: Bernhard.Weinberger[at]mon-online.de
Bayerisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit
vom 14.04.1980, (BayRS 2162-3-K)
Art. 1 Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit
- Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.
- Die Freistellung kann nur beansprucht werden
a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,
b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen,
c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendstellenbewegung - Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrates richtet sich nach Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Art. 2 Dauer der Freistellung; Vergütung
- Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.
Art. 3 Antrag auf Freistellung
- Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.
- Die Anträge sollen in schriftlicher Form gestellt werden. Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.
- Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.
Art. 4 Keine beruflichen Nachteile
Arbeitnehmern, denen eine Freistellung nach diesem Gesetz gewährt oder versagt wird, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht erwachsen.
Art. 5 Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung
Dieses Gesetz gilt entsprechend für ehrenamtliche Leiter von Jugendchören, Jugendorchestern und sonstigen Jugendmusikgruppen, wenn sie an Veranstaltungen der musikalischen Jugendbildung mitwirken, die den Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, c, d und e entsprechen. Anträge auf Freistellung können in diesen Fällen nur vom Bayerischen Musikrat e.V. gestellt werden.
Art. 6 Anwendung auf Beamte
Dieses Gesetz findet auf Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechende Anwendung.
Freistellungsantrag hier downloaden !!! (Musikerjugend / Antrag: Freistellung)
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit im Zeugnis
Wenn Ihr ehrenamtlich im Bereich der Musik tätig seid, sei es nun als Jugendleiter, als Ausbilder, Betreuer u.ä., und noch zur Schule geht, dann habt Ihr hier die Möglichkeit, Euch Eure ehrenamtliche Tätigkeit im Zeugnis bestätigen zu lassen. Da viele Arbeitgeber bei Einstellungen nicht nur auf die Schulnoten achten, sondern auch Wert auf soziale Kompetenz legen, dürfte diese Bestätigung im Zeugnis auch bei Bewerbungen eine positive Rolle spielen. Die Verlautbarung des Kultusministeriums, die das regelt, ist hier abgedruckt:
Verlautbarung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19.12.1999:
"Ehrenamtliches Engagement ist eine wichtige Grundlage unseres Zusammenlebens in der Gemeinschaft. Sie anzuregen und zu fördern gehört auch zu den erzieherischen Aufgaben der Schule. Dies geschieht nicht zuletzt durch das ausdrücklich anerkannte gute Beispiel Gleichaltriger. Daher wurde erstmals 1994/95 die Möglichkeit geschaffen, ehrenamtliche Tätigkeit von Schülern in einem Beiblatt zum Jahreszeugnis zu würdigen. Für eine Würdigung kommen in Frage:
Ehrenamtlicher Einsatz
- im sozialen und karitativen Bereich,
- im kulturellen Bereich, z.B. Musik, Denkmalpflege, Heimat- und Brauchtumspflege,
- im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
- in der freien Jugendarbeit,
- im Sport.
Durch die Würdigung einer solchen Tätigkeit sollen echte Hilfsbereitschaft und uneigennütziger Einsatz für die Gemeinschaft unterstützt werden, nicht eine besondere Geschäftigkeit oder Betriebsamkeit.
Verfahren: Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder - bei Volljährigkeit - auf eigenen Antrag erhalten Schüler, die eine Bestätigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit wünschen, von der Schule ein Formblatt, das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule spätestens bis zum 1. Juli zuzuleiten ist. Die Bescheinigung wird nach der Entscheidung des Schulleiters Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen als Beiblatt beigelegt. Das Original ist mit dem Schulstempel zu versehen, eine Kopie ist zum Schülerakt zu nehmen.
I.A: Erhard, Ministerialdirektor
Anmerkung: Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die über die reine Mitgliedschaft in einer Organisation hinausgeht und für die kein Entgelt bezogen wird."
Wie funktioniert das bei der Bläserjugend:
Ihr holt Euch bei Eurer Schule das vorgeschriebene Formblatt. Das leere Formblatt schickt Ihr mit einer beigefügten Beschreibung Eurer ehrenamtlichen Tätigkeit der Bläserjugend im MON bis spätestens 10. Juni zu. Dort wird das Formblatt ausgefüllt und Euch zurückgesandt. Ihr müsst es dann nur noch Eurer Schule bis zum 1. Juli vorlegen.
Den o.a. Text könnt Ihr Euch auch downloaden (Link: Würdigungszeugnis)
Anschrift: Bläserjugend im Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V., Johannisplatz 2, 81667 München, Tel. 089 / 48 99 88 01, Fax 089 / 48 99 88 03, E-Mail: info@mon-online.de. Für Fragen zum Thema steht der Jugendsprecher Oberbayern, Bernhard Weinberger, zur Verfügung. Er ist wie folgt erreichbar: Leitenberg Nord 9, 86934 Ludenhausen, Tel. 08194/8230, Fax 08194/932601, Email: Bernhard.Weinberger@mon-online.de.
Jugendschutzgesetz
Gerade in letzter Zeit kam es immer wieder zu Diskussionen über eine Lockerung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere im Bereich des Aufenthalts von Jugendlichen bei Tanzveranstaltungen. Wir haben zu Eurer Information das aktuelle „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit“ als Download bereitgestellt (Link: Download / Musikerjugend). Eine Broschüre mit dem Gesetzestext und den amtlichen Erläuterungen hierzu könnt Ihr kostenlos bestellen beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
53107 Bonn, Tel. 0180/5329329
E-Mail: broschuerenstelle[at]bmfsfj.bund.de
Internet: www.bmfsfj.de.
Vorgehen bei der Gründung einer Bläserjugendgruppe im Verein
- Alle Kinder und Jugendlichen des Vereins/der Kapelle im Alter bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zur Wahlversammlung einladen. Mit einzuladen sind alle Kandidaten, die für eine Wahl in Frage kommen. Diese dürfen auch älter als 27 Jahre sein. Die Versammlung kann problemlos zu Beginn oder am Ende einer Musikprobe stattfinden
- Zu Beginn der Wahlversammlung sollte über die bereits vorbereitete Jugendordnung des Vereins abgestimmt werden. Es kann das als Anlage beigefügte Muster auf die Belange des eigenen Vereins zugeschnitten, bzw. verändert werden. Nach der Abstimmung über die Jugendordnung, in der auch die Zahl der zu wählenden Personen, der Wahlmodus und die Dauer der Wahlperiode festgelegt ist, erfolgt die Wahl der Jugendführung auf der Vereinsebene. Zu wählen sind: Jugendsprecher, stellv. Jugendsprecher, Kassier und Schriftführer. Die beiden Ämter Kassier und Schriftführer können auch zum Amt des Geschäftsführers zusammengefasst werden. Es sind also mindestens drei Personen zu wählen. Das Alter der zu wählenden Personen ist egal und es kann sich auch um Personen handeln, die bereits in der Vereinsvorstandschaft ein Amt haben. So kann z.B. der Vereinskassier auch Kassier der Musikerjugend sein, oder es kann der 2. Vorsitzende als Jugendsprecher gewählt werden. Außerdem sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die jedoch nicht der Jugendführung angehören.
- Im Anschluss an die Wahl sollte die Vereinsbläserjugend ein eigenes Konto eröffnen, um damit auch die Verwendung von Zuschüssen einwandfrei nachweisen zu können. Der Hauptverein sollte der Jugendgruppe ein Startkapital zur Verfügung stellen. Manche Kreis- und Stadtjugendringe gewähren bei der Gründung einer neuen Jugendgruppe einen finanziellen Startzuschuss, deshalb sollte dort nachgefragt werden.
- Die Gründung der Bläserjugendgruppe mit den Personalien und der Erreichbarkeit (wichtig sind auch Telefon, Fax und eMail) der gewählten Vertreter sind folgenden Institutionen und Personen bekanntzugeben:
a) der Gemeinde/Stadt;
b) dem Bezirksjugendsprecher des jeweiligen Bezirks (sollte noch kein Bezirksjugendsprecher gewählt sein, bitte den zuständigen Ansprechpartner beim Bezirksleiter erfragen)
c) dem zuständigen Kreis- oder Stadtjugendring (nur wenn die Bläserjugend dort schon vertreten ist, andernfalls muss ein Aufnahmeantrag gestellt werden)
Die Bezirksjugendsprecher, bzw. die benannten Ansprechpartner in den Bezirksverbänden, haben für die Weitermeldung der Adressen an das MON-Büro zu sorgen. - Mindestens einem Vertreter der Bläserjugendgruppe sollte ein Sitz und ein Mitspracherecht in der Vereinsvorstandschaft eingeräumt werden. Bei nächster Gelegenheit sollte die Bläserjugend in die Vereinssatzung mit aufgenommen und entsprechende Vertretungsrechte geklärt werden.
Nächste Termine
- 23.06.2012 Stadtkapelle Weilheim e.V. - 100 Jahre Stadtkapelle Weilheim: Öffentliche Probe der Jugendstadtkapelle Weilheim mit Bob Ross in 82362 Weilheim
- 23.06.2012 Jugendkapelle der Knappschaftskapelle Peiting - Gumpenserenade in 86971 Peiting
- 23.06.2012 Wielenbacher Musikanten - Konzert der Jugendblaskapelle in 82407 Wielenbach
- 01.07.2012 Trachtenkapelle Apfeldorf - Standkonzert in 86974 Apfeldorf
- 31.08.2012 Musikkapelle Rottenbuch e.V. - Troglauer Buam in 82401 Rottenbuch
- 01.09.2012 Musikkapelle Rottenbuch e.V. - Sternmarsch in 82401 Rottenbuch
- 01.09.2012 Musikkapelle Rottenbuch e.V. - Scherzachtaler Blasmusik in 82401 Rottenbuch
- 02.09.2012 Musikkapelle Rottenbuch e.V. - Kirchenzug, Marschmsik, Festzug in 82401 Rottenbuch
- 02.09.2012 Musikkapelle Rottenbuch e.V. - De Blechbriada in 82401 Rottenbuch
- 23.09.2012 Knappschafts- und Trachtenkapelle Peiting -Musikkapelle- - Michaeli-Standkonzert in 86971 Peiting






